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   OLG Dresden, 25.07.2023 - 4 U 125/23   

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OLG Dresden, 25.07.2023 - 4 U 125/23 (https://dejure.org/2023,19950)
OLG Dresden, Entscheidung vom 25.07.2023 - 4 U 125/23 (https://dejure.org/2023,19950)
OLG Dresden, Entscheidung vom 25. Juli 2023 - 4 U 125/23 (https://dejure.org/2023,19950)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Sachsen

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  • Betriebs-Berater

    Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auch für juristische Personen des Privatrechts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Umfang des Persönlichkeitsschutzes einer GmbH

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Meinungsäußerung; Tatsachenbehauptung; Abgrenzung; Betrug; Abwägung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (27)

  • BGH, 22.09.2009 - VI ZR 19/08

    Meinungsfreiheit bei kritischen Äußerungen über ein Unternehmen und dessen

    Auszug aus OLG Dresden, 25.07.2023 - 4 U 125/23
    Dabei dürfen allerdings aus einer komplexen Äußerung nicht Sätze oder Satzteile mit tatsächlichem Gehalt herausgegriffen werden, wenn die Äußerung nach ihrem - zu würdigenden - Gesamtzusammenhang in den Schutzbereich des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 1 GG fallen kann und in diesem Fall eine Abwägung zwischen den verletzten Grundrechtspositionen erforderlich wird (st. Rspr. vgl. nur BGH VersR 2009, 1545; VersR 2009, 365).

    Der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG erstreckt sich dabei auch auf Äußerungen, in denen sich Tatsachen und Meinungen vermengen und die insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt werden (BGH VersR 2009, 1545; VersR 2008, 695; VersR 2008, 971; NJW 2006, 601; VersR 2004, 343).

    Dabei ist zu beachten, dass sich der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG auch auf die Äußerung von Tatsachen erstreckt, soweit sie Dritten zur Meinungsbildung dienen können, sowie auf Äußerungen, in denen sich Tatsachen und Meinungen vermengen und die insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt werden (BGH, Urteil vom 22. September 2009 - VI ZR 19/08 -, Rn. 11, juris m.w.N; Senat, Beschluss vom 26. März 2021 - 4 U 2442/20 -, Rn. 22).

  • BGH, 16.11.2004 - VI ZR 298/03

    Bauernfängerei

    Auszug aus OLG Dresden, 25.07.2023 - 4 U 125/23
    Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass juristische Personen des Privatrechts nicht nur Ehrenschutz genießen (BGH GRUR 1975, 208 - Deutschland-Stiftung; BGH GRUR 1976, 210 - Der Geist von Oberzell; BGH NJW 2005, 279, 282 und NJW 2009, 1872 Tz. 10 - Fraport-Manila-Skandal), sondern sich auch auf den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts berufen können (BGH NJW 1994, 1281, 1282), wobei sie allerdings insoweit verfassungsrechtlich nur aus Art. 2 Abs. 1 und nicht auch aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz geschützt sind (BVerfGE 106, 28 = NJW 2002, 3619 Rn. 42 in Juris; Senat, Urteil vom 01. Juni 2018 - 4 U 217/18 -, juris) und sich hierauf nur insoweit berufen können, als sie nach ihrem Wesen als Zweckschöpfung des Rechts und in ihren Funktionen dieses Schutzes bedürfen, das heißt soweit ihr sozialer Geltungsanspruch in ihrem Aufgabenkreis, insbesondere als Arbeitgeber oder Wirtschaftsunternehmen betroffen ist (BGH NJW 1994, 1281, 1282; NJW 1980, 2807, 2808 - Medizin-Syndikat I).

    Auch für die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung ist eine Äußerung nicht isoliert zu betrachten, sondern der vollständige Aussagegehalt unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs zu beurteilen, in dem sie gefallen ist (vgl. nur BGH, Urteile vom 28. Juni 1994 - VI ZR 252/93 - und vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03 beide juris).

  • BVerfG, 09.11.2022 - 1 BvR 523/21

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde einer Zeitungsherausgeberin gegen die

    Auszug aus OLG Dresden, 25.07.2023 - 4 U 125/23
    Mit Blick darauf, dass eine Unterscheidung zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen schwierig ist, wenn es sich um Behauptungen über Beweggründe für das Verhalten eines Dritten handelt, fordern sowohl der EGMR (vgl. EGMR, Axel Springer AG v. Deutschland (Nr. 2), Urteil vom 10. Juli 2014, Nr. 48311/10) als auch das Bundesverfassungsgericht (stattgebender Kammerbeschluss vom 9. November 2022 - 1 BvR 523/21 -, Rn. 28, juris) im Rahmen der Abwägung auch bei Schlussfolgerungen über Beweggründe oder etwaige Absichten Dritter eine "ausreichende Tatsachengrundlage".

    Dass die streitgegenständliche Äußerung damit praktisch ohne Öffentlichkeitswirkung geblieben ist, fällt im Rahmen der gebotenen Abwägung zugunsten des Äußernden ins Gewicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.12.2021 - 1 BvR 1073/20, juris-Rz. 37; und Beschluss vom 9.11.2022 - 1 BvR 523/21, juris-Rz. 33).

  • BVerfG, 16.03.1999 - 1 BvR 734/98

    Verletzung von GG Art 5 Abs 1 S 1 durch strafgerichtliche Verurteilung eines

    Auszug aus OLG Dresden, 25.07.2023 - 4 U 125/23
    Tatsachenbehauptungen unterscheiden sich von Werturteilen dadurch, dass bei diesen die subjektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit im Vordergrund steht, während für jene die objektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Äußerung charakteristisch ist (vgl. BVerfG, NJW 2000, 199, 200 m.w.N.).
  • BGH, 28.06.1994 - VI ZR 252/93

    Abgrenzung von Tatsachenbehauptungen und Werturteilen

    Auszug aus OLG Dresden, 25.07.2023 - 4 U 125/23
    Auch für die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung ist eine Äußerung nicht isoliert zu betrachten, sondern der vollständige Aussagegehalt unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs zu beurteilen, in dem sie gefallen ist (vgl. nur BGH, Urteile vom 28. Juni 1994 - VI ZR 252/93 - und vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03 beide juris).
  • BGH, 16.12.2014 - VI ZR 39/14

    Unterlassungsanspruch wegen herabsetzender Äußerungen über ein Unternehmen:

    Auszug aus OLG Dresden, 25.07.2023 - 4 U 125/23
    Hierbei gilt, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht im Allgemeinen nicht vor abwertenden Meinungsäußerungen schützt, sondern nur vor abwertenden unwahren Tatsachenbehauptungen (vgl. BGH, U.v.16.12.2014, VI ZR 39/14).
  • BVerfG, 19.12.2021 - 1 BvR 1073/20

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Versagung der Auskunft

    Auszug aus OLG Dresden, 25.07.2023 - 4 U 125/23
    Dass die streitgegenständliche Äußerung damit praktisch ohne Öffentlichkeitswirkung geblieben ist, fällt im Rahmen der gebotenen Abwägung zugunsten des Äußernden ins Gewicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.12.2021 - 1 BvR 1073/20, juris-Rz. 37; und Beschluss vom 9.11.2022 - 1 BvR 523/21, juris-Rz. 33).
  • BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98

    Stolpe - Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen

    Auszug aus OLG Dresden, 25.07.2023 - 4 U 125/23
    Bei der Einordnung einer Äußerung als Tatsache oder Werturteil kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des BGH auf den Inhalt der Aussage nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Adressaten an (BGH AfP 1994, 300; BVerfG NJW 2006, 207 m.w.N; Löffler/Ricker aaO. Rn 25).
  • BVerfG, 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96

    Mithörvorrichtung

    Auszug aus OLG Dresden, 25.07.2023 - 4 U 125/23
    Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass juristische Personen des Privatrechts nicht nur Ehrenschutz genießen (BGH GRUR 1975, 208 - Deutschland-Stiftung; BGH GRUR 1976, 210 - Der Geist von Oberzell; BGH NJW 2005, 279, 282 und NJW 2009, 1872 Tz. 10 - Fraport-Manila-Skandal), sondern sich auch auf den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts berufen können (BGH NJW 1994, 1281, 1282), wobei sie allerdings insoweit verfassungsrechtlich nur aus Art. 2 Abs. 1 und nicht auch aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz geschützt sind (BVerfGE 106, 28 = NJW 2002, 3619 Rn. 42 in Juris; Senat, Urteil vom 01. Juni 2018 - 4 U 217/18 -, juris) und sich hierauf nur insoweit berufen können, als sie nach ihrem Wesen als Zweckschöpfung des Rechts und in ihren Funktionen dieses Schutzes bedürfen, das heißt soweit ihr sozialer Geltungsanspruch in ihrem Aufgabenkreis, insbesondere als Arbeitgeber oder Wirtschaftsunternehmen betroffen ist (BGH NJW 1994, 1281, 1282; NJW 1980, 2807, 2808 - Medizin-Syndikat I).
  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88

    Bayer-Aktionäre

    Auszug aus OLG Dresden, 25.07.2023 - 4 U 125/23
    Für die Einstufung als Tatsachenbehauptung kommt es wesentlich darauf an, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist, was bei Meinungsäußerungen ausscheidet, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet werden und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen (BGH VersR 1999, 1162; NJW-RR 1999, 1251 m.w.N.; BVerfG NJW 1992, 1439, 1440).
  • BGH, 22.04.2008 - VI ZR 83/07

    Richtigstellungsanspruch des BKA gegen FOCUS

  • BGH, 22.11.2005 - VI ZR 204/04

    Zur Behandlung einer bewusst unvollständigen Berichterstattung

  • EGMR, 10.07.2014 - 48311/10

    BILD-Artikel zu Gerhard Schröder und Gazprom zulässig

  • BGH, 03.02.2009 - VI ZR 36/07

    Kritik an Unternehmen - Korruptionsskandal

  • BGH, 08.02.1994 - VI ZR 286/93

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Unternehmens durch

  • BGH, 05.10.2000 - I ZR 237/98

    Vielfachabmahner - Mißbräuchliche Rechtsausübung

  • OLG Dresden, 01.06.2018 - 4 U 217/18

    Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Unterlassung einer kerngleichen

  • BGH, 11.03.2008 - VI ZR 189/06

    "Namensloser Gutachter" keine Schmähkritik

  • BGH, 25.11.2003 - VI ZR 226/02

    Zur Beurteilung mehrdeutiger Äußerungen in einer Fernsehsendung - Klinik Monopoly

  • BGH, 02.12.2008 - VI ZR 219/06

    Anspruch der zur ARD gehörenden Rundfunkanstalten auf Unterlasung von Äußerungen

  • BGH, 18.06.1974 - VI ZR 16/73

    Ehrverletzende Werturteile - Presseveröffentlichung - Wertung - Unzulässigkeit

  • BGH, 23.02.1999 - VI ZR 140/98

    Widerruf einer Verdachtsdiagnose

  • OLG Dresden, 11.03.2019 - 4 W 171/19

    Streitwert für eine Klage auf Unterlassung von Äußerungen

  • BGH, 08.07.1980 - VI ZR 177/78

    Ausgleich von Persönlichkeitsrechtsverletzungen einer Personengesellschaft

  • BGH, 27.04.1999 - VI ZR 174/97

    Leistung der Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten mittels Faksimile-Stempel;

  • BGH, 03.06.1975 - VI ZR 123/74

    Voraussetzungen des zivilrechtlichen Anspruchs auf Unterlassung - Rufschädigung

  • OLG Dresden, 26.03.2021 - 4 U 2442/20

    Unterlassungsansprüche in Bezug auf Berichterstattungen Qualifizierung einer

  • OLG Dresden, 22.08.2023 - 4 U 779/23

    Vollzug einer einstweiligen Verfügung über beA: Keine weitere Beglaubigung

    Dieses schützt das Interesse eines Unternehmens daran, dass seine wirtschaftliche Stellung nicht durch inhaltlich unrichtige Informationen oder Wertungen, die auf sachfremden Erwägungen beruhen oder herabsetzend formuliert sind, geschwächt wird und andere Marktteilnehmer deshalb von Geschäften mit diesem Unternehmen abgehalten werden (BGH, Urteil vom 16.12.2014 - VI ZR 39/14 -, Rn. 11 - 13, juris; vom 11.03.2008 - VI ZR 7/07, juris; vom 24.01.2006 - XI ZR 384/03; Senat, Urteil vom 25. Juli 2023 - 4 U 125/23 -, juris).
  • OLG Dresden, 03.08.2023 - 4 U 524/23

    Zulässigkeit einer Klage gegen Äußerungen in Anträgen eines Gemeinderatsmitglieds

    (allg. Auffassung, vgl. nur Senat, Urteil vom 25.07.2023, Az.: 4 U 125/23; Damm/Rehbock, Widerruf, Unterlassung und Schadenersatz, 3. Aufl. Rz. 602 m.w.N.).
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